Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand 1. September 2018

Durch Beauftragung/Bestellung (auch mündlich) erklären Sie sich mit diesen Bedingungen einverstanden.

  1. Geltungsbereich
    • Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, für sämtliche - auch zukünftige - Lieferungen und Leistungen (Hardware, Software, Support und sonstige technische Leistungen) der Firma MediaAnts GmbH (nachfolgend „MediaAnts“ genannt).
    • Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nur anerkannt, wenn die MediaAnts oder ein Vertretungsberechtigter deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zustimmen. Die AGB der MediaAnts gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferungen und Leistungen ausgeführt werden. Insbesondere gilt das Schweigen der MediaAnts auf derartige abweichende Bedingungen nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.
    • Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass es hierzu eines ausdrücklichen Hinweises bedarf.
    • Soweit mit dem Kunden im Einzelfall individuelle Vereinbarungen getroffen werden, haben diese gegenüber diesen Verkaufsbedingungen Vorrang. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der MediaAnts maßgebend.
  2. Beratung, Eigenschaften der Produkte
    • Auskünfte und Beratung sowie sonstige Leistungen durch die MediaAnts erfolgen ausschließlich aufgrund der bisherigen Erfahrung. Sämtliche Angaben über die Produkte und Leistungen der MediaAnts, insbesondere die in den Angeboten und Druckschriften der MediaAnts enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Inhalts- und Leistungsangaben sowie sonstigen Angaben, sind als annähernde Durchschnittswerte zu betrachten.
    • Technische Änderungen, Abweichungen und Irrtümer im Zusammenhang mit Broschüren, Katalogen, Abbildungen und Preislisten bleiben vorbehalten.
    • Die Anwendungshinweise werden von der MediaAnts mit branchenüblicher Sorgfalt abgefasst, entbinden den Kunden jedoch nicht von der Verpflichtung zur Eignungsprüfung der Produkte zu dem von ihm vorausgesetzten Zweck.
    • Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben, Eigenschaftszusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.
    • An Katalogen, technischen Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Gewichts- und Maßangaben, Berechnungen, Kalkulationen) und sonstigen Produktbeschreibungen oder Unterlagen - auch in elektronischer Form - behält sich die MediaAnts ausdrücklich sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde verpflichtet sich, die in vorstehendem Satz aufgeführten Unterlagen Dritten nicht zugänglich zu machen, es sei denn die MediaAnts erteilt ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
  3. Vertragsabschluss, Nebenabreden
    • Die Angebote der MediaAnts erfolgen, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, freibleibend, unverbindlich und beziehen sich auf handelsübliche Qualität.
    • Sie gelten ausschließlich dann als verbindlich, wenn sie seitens eines Vertretungsberechtigten der MediaAnts ausdrücklich als verbindlich schriftlich abgegeben oder bestätigt wurden.
    • Ein Vertrag kommt - auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst zustande, wenn ein schriftliches verbindliches Angebot der MediaAnts innerhalb der angebotenen Frist schriftlich angenommen wurde oder seine Bestellung schriftlich bestätigt oder ausgeführt wurde. Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung der MediaAnts maßgebend.
  4. Leistungsumfang
    • Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos liegt insbesondere nicht allein in der Verpflichtung der MediaAnts zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache.
    • Der Kunde hat die MediaAnts schriftlich und rechtzeitig vor Vertragsschluss auf etwaige von ihm gewünschte besondere Anforderungen an die Leistungen und/oder Produkte der MediaAnts hinzuweisen.
    • Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright- Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der MediaAnts zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien verbleiben bei der MediaAnts bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
  5. Lieferung, Lieferfrist, Lieferverzug
    • Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Werk („Ex Works“ gemäß Incoterms® 2010) am Lager der MediaAnts an dem jeweiligen Standort der MediaAnts, an welchem sich das Produkt zur Auslieferung befindet. Dort ist auch der Erfüllungsort.
    • Auf Verlangen und Kosten des Kunden werden die Produkte an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist MediaAnts berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
    • Die Sendung wird von der MediaAnts nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
    • Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Produkte an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
    • Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie von der MediaAnts ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn dem Kunden die Mitteilung über die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes zu dem vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Frist zugegangen ist; bei sonstigen Leistungen, wenn innerhalb der Frist mit der sonstigen Leistung begonnen wird. Lieferungen und Leistungen vor Ablauf der Liefer-/ Leistungszeit sind zulässig.
    • Die Einhaltung von Liefer- und Leistungsfristen setzt die Abklärung aller technischen Fragen, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, sofern die MediaAnts die Verzögerung zu vertreten hat.
    • Die MediaAnts behält sich vor, in zumutbarem Umfang Teillieferungen durchzuführen.
    • Verursacht der Kunde eine Verzögerung der Lieferung oder der Zustellung der Liefergegenstände oder der Ausführung sonstiger Leistungen, so ist die MediaAnts berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
    • Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die MediaAnts berechtigt, an weiteren Lieferungen oder sonstigen Leistungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
  6. Abnahme
    • Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
    • Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
      • die Lieferung und, sofern MediaAnts auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
      • MediaAnts dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer 6.2 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
      • seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung des Produktes begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und
      • der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines der MediaAnts angezeigten Mangels, der
      • die Nutzung des Produktes unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
    • Verzögert sich die Abnahme der Produkte oder Versand aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund, ist die MediaAnts berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer 14-tätigen Nachfrist nach ihrer Wahl sofortige Kaufpreiszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung abzulehnen und Schadenersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen.
    • Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung der MediaAnts aus anderen vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist die MediaAnts berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür wird eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,25% des vereinbarten Netto-Rechnungsbetrages pro angefangener Kalenderwoche beginnend mit der Lieferfrist bzw. - mangels einer Lieferfrist - mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Produkte berechnet. Der Nachweis eines höheren Schadens und die Geltendmachung weitergehenden Ansprüche der MediaAnts (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass der MediaAnts überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
    • Agiert die MediaAnts als Subunternehmer, gilt die von der MediaAnts erbrachte Leistung spätestens zu dem Zeitpunkt abgenommen, in welchem die Abnahme zwischen Auftraggeber der MediaAnts sowie dessen Vertragspartner (Kunde des Auftraggeber) erfolgt und/ oder die Anlage durch dessen Vertragspartner genutzt wird (konkludente Abnahme durch Ingebrauchnahme).
  1. Preise, Zahlungsbedingungen, Unsicherheitseinrede
    • Sofern nichts anderes vermerkt wurde, verstehen sich alle Preise netto zuzüglich der vom Kunden zu tragenden Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Die Kosten für die Versicherung, Verpackung, Versand und anfallenden Einfuhr- oder Ausfuhrzoll gelten ab Werk und sind vom Kunden zu tragen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
    • MediaAnts ist berechtigt, die Preise aus dem Angebot entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostensteigerungen, insbesondere bei den Materialpreisen, eingetreten sind und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll. Auf Verlangen des Kunden wird MediaAnts die Kostensteigerungen oder Kostensenkungen und die Auswirkungen auf den Vertragspreis nachweisen.
    • Leistungen, die nicht Bestandteil des vereinbarten Lieferumfangs sind, werden mangels abweichender Vereinbarung auf der Basis der üblicherweise von MediaAnts für die nicht vertragsgegenständlichen Leistungen berechneten Preise ausgeführt. Übernimmt MediaAnts die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie z.B. Reise- und Transportkosten.
    • Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Die Zahlung ist erfolgt, wenn MediaAnts über den in der Rechnung ausgewiesenen Betrag verfügen können. Der Abzug von Skonto ist nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung gestattet.
    • Der Kunde kommt auch ohne Mahnung spätestens in Zahlungsverzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die MediaAnts behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Darüber hinaus ist die MediaAnts berechtigt, weitere Schäden u. a. die Kosten für nach Verzugseintritt erfolgte Mahnungen und höhere Zinsbelastungen geltend zu machen.
    • Nur unbestrittene, anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Kunden zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.
    • Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Eintritt von Umständen, welche die Zahlungsfähigkeit des Kunden in Frage stellen, ist die MediaAnts berechtigt, den sofortigen Ausgleich offener Rechnungen für ausgeführten Lieferungen oder die Erbringung von vereinbarten Vorauszahlungen des Kunden zu verlangen.
    • Eine in der Hereinnahme von Wechseln etwa liegende Stundung wird hinfällig. Der Kunde ist verpflichtet, gegen Rückgabe des Wechsels sofort bar zu zahlen. Außerdem ist die MediaAnts berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, selbst wenn diese nicht vorab vereinbart waren. Darüber hinaus ist diese ferner berechtigt, die Weiterveräußerung der unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen sowie vom Vertrag zurückzutreten und die Waren auf Kosten des Abnehmers sofort zurückzuholen.
    • Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch der MediaAnts auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist die MediaAnts nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und - gegebenenfalls nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann die MediaAnts den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
  2. Eigentumsvorbehalt
    • Bis zur vollständigen Zahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der MediaAnts aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung behält sich die MediaAnts das Eigentum an allen von ihr gelieferten Produkten (nachfolgend "Vorbehaltsware") vor. Dies gilt auch für die gelieferte Software und den entsprechenden „Quellcode“. Die MediaAnts ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.
    • Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an MediaAnts abgetreten.
    • Der Kunde darf die Vorbehaltsware vor vollständiger Bezahlung der unter Ziffer 8.1 genannten Forderungen weder an Dritte verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Der Kunde hat die MediaAnts unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware erfolgen.
    • Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die MediaAnts berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Produkte auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; die MediaAnts ist vielmehr berechtigt, lediglich die Produkte heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf die MediaAnts diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
    • Der Kunde ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
    • Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Produkte der MediaAnts entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die MediaAnts als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Produkten Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die MediaAnts Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Produkte. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte.
    • Die aus dem Weiterverkauf der Produkte oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils der MediaAnts gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an die MediaAnts ab. Die MediaAnts nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 8.3 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
    • Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben der MediaAnts ermächtigt. Die MediaAnts verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der MediaAnts nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann die MediaAnts verlangen, dass der Kunde der MediaAnts die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
    • Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der MediaAnts um mehr als 10 %, wird die MediaAnts auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.
    • Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Vertragspartner nur unter der Voraussetzung gestattet, dass die MediaAnts dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Vertragspartners angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung der MediaAnts übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring Erlöses wird die Forderung der MediaAnts sofort fällig.
  3. Haftung / Gewährleistung Software / Programmierung
    • Die Software besteht aus maschinen-lesbaren Informationen und/oder gedruckten Informationen, deren Bestandteilen, Daten, audio-visuellen Inhalten (wie z.B. Texten, Aufnahmen oder Bildern) und damit zusammenhängenden, lizenzierten Materialien.
    • Die Software ist nicht fehler-tolerant und weder dazu entwickelt, hergestellt noch geeignet, in gefahrträchtigem Umfeld für "Online Control" Systeme, die einen absolut fehlerfreien Programmablauf erfordern, eingesetzt zu werden. Unter derartigen Systemen sind z.B. Kernkraftwerke, Flugnavigations- und Kommunikationssysteme, Flugverkehrs-Kontrollsysteme, direkt lebenserhaltende Systeme oder Waffensysteme zu verstehen, in denen ein Softwarefehler direkt zu Todesfällen, Körperverletzungen oder schweren physischen, Eigentums- oder Umweltschäden führen kann (sog. High Risk Activities"). Sie verzichten ausdrücklich auf jede ausdrückliche oder stillschweigende Gewährleistung bezüglich der Eignung der Software für derartige "High Risk Activities".
    • Weder die MediaAnts noch deren Lieferanten übernehmen eine Haftung für jegliche direkte oder indirekte Schäden, einschließlich und ohne jede Einschränkung Betriebsunterbrechungen oder entgangene Einnahmen, entgangenen Gewinns oder Umsatz, Verlust von Daten, Kapitalkosten oder für jeglichen Folgeschaden oder Strafschadensersatzansprüche oder Schäden für jegliche andere Verluste, Kosten oder Ausgaben ähnlicher Art, die aufgrund des Besitzes, des Verkaufs, der Nutzung, Unmöglichkeit der Nutzung oder der Ergebnisse der Nutzung der Software entstehen könnten, unabhängig davon, ob derartige Ansprüche auf Gewährleistung, auf anderen vertragsrechtlichen Ansprüchen, auf unerlaubter Handlung oder anderen Rechtsansprüchen beruhen. Dies gilt auch dann, wenn MediaAnts über derartige Ansprüche informiert wird.
    • Sofern nichts anderes vereinbart ist, übernimmt die MediaAnts keine Verantwortung für die Auswahl und Installation der von Ihnen ausgesuchten Geräte. Die gewünschten Ergebnisse, die Sie mit dem Einsatz der Software erzielen wollen, können dadurch beeinträchtigt werden.
    • Die MediaAnts ist für die Verletzung von Vertragspflichten infolge höherer Gewalt nicht verantwortlich.
    • Aufgrund dieser Lizenz besteht kein Anspruch des Kunden auf Upgrades oder Updates. Derartige Dienstleistungen können ggf. separat von der MediaAnts beauftragt werden.
  4. Mängelansprüche des Kunden
    • Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
    • Grundlage der Mängelhaftung der MediaAnts ist vor allem die über die Beschaffenheit der Produkte getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Produkte gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese Allgemeine Verkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden.
    • Die Mängelhaftung erstreckt sich ausdrücklich nur auf die von der MediaAnts gelieferten Ware/Leistung und nicht für das gesamte System.
    • Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Die gelieferten Produkte sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn der MediaAnts nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die gelieferten Produkte als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge der MediaAnts nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der MediaAnts für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
    • Die MediaAnts ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
    • Der Kunde hat der MediaAnts die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit, welche mindestens vier Wochen betragen muss und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandeten Produkte zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde der MediaAnts die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
    • Im Falle der Nacherfüllung hat der Kunde vor Übergabe der Ware an MediaAnts auf seine Gefahr alle Programme, Daten, Datenträger sowie nicht von MediaAnts gelieferte Zusatzeinrichtungen, Änderungen oder Anbauten zu entfernen bzw. alle Programme und Daten zu sichern. MediaAnts übernimmt keine Haftung für Programm- oder Datenverluste sowie für daraus resultierende Folgeschäden.
    • Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den bei Vertragsabschluss vereinbarten Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ein- und Ausbaukosten werden von der MediaAnts nicht übernommen.
    • Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist von mindestens vier Wochen erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
    • Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen werden ausgeschlossen.
    • Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann die MediaAnts die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
    • Wurde die MediaAnts als Subunternehmen mit der Programmierleistung beauftragt, gilt die MediaAnts als Software Zulieferer und nicht als Anlagenerrichter. Mängel in der Programmierten Applikation werden gemäß den gesetzlichen Vorschriften beseitigt und die Applikation als Update zur Verfügung gestellt. Fehlersuche und das Aufspielen des Updates beim Kunden ist die Aufgabe des Anlagenerrichters. Der Einsatz der MediaAnts beim Kunden ist ein kostenpflichtiger Service-Einsatz. Damit sind Ansprüche, welche aus einer mangelhaften Firmware (Betriebssystem der Geräte) oder den Hersteller Treibern resultieren, nicht gegen die MediaAnts zu richten, sondern gegenüber dem Hardwarelieferanten geltend zu machen.
    • Bei komplexen Anlagen, bei denen der Mangel nicht zweifelsfrei uns zugewiesen werden kann, ist die Fehlersuche stets kostenpflichtig.
    • Der Ein-/Ausbau defekter Geräte vor Ort ist kein Bestandteil der Gewährleistung und ebenfalls kostenpflichtig.
    • Bei Mängel in der von der MediaAnts erstellten Programmierung, stellen diese nach Lokalisierung und Behebung des Fehlers ein Update zur Verfügung. Das Aufspielen auf die Anlage kann mittels Fernzugriff kostenneutral oder vor Ort kostenpflichtig erfolgen.
  5. Sonstige Haftungen
    • Soweit sich aus diesen Bedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die MediaAnts bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
    • Auf Schadensersatz haftet die MediaAnts - gleich aus welchem Rechtsgrund - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die MediaAnts nur
      • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
      • für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der MediaAnts jedoch der Höhe nach auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.
    • Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gelten im gleichen Umfang für die Angestellten, sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie den Subunternehmern der MediaAnts.
    • Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  6. Vertragssprache, Erfüllungsort, Gerichtsstand
    • Die Beziehung zwischen den Parteien richtet sich unter Ausschluss der Vorschriften des UN-Kaufrechtes (CISG) ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.
    • Als Gerichtsstand wird der Sitz der MediaAnts vereinbart; diese ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
    • Sofern es sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz der MediaAnts.
    • Als Vertragssprache kommt ausschließlich Deutsch zur Anwendung.
  7. Salvatorische Klausel
    • Sollten einzelne Bestimmungen ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
    • Die Parteien verpflichten sich, die ungültige oder undurchführbare Bestimmung vom Beginn der Ungültigkeit oder Undurchführbarkeit an durch eine Bestimmung zu ersetzen, die ungültigen oder undurchführbaren Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
  8. Anwendung der AGB
    • Die in diesen Bedingungen aufgeführten Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse finden keine Anwendung soweit MediaAnts aufgrund zwingender Vorschriften des deutschen Rechts haften muss, wie z.B. bei Personenschäden, Produkthaftung, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, Arglist oder Garantien.
© 2019 MediaAnts GmbH

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